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Pflegefreistellung

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Pflegefreistellung versus Dienstverhinderung – Angestellte sind bei der Pflege von Angehörigen nicht auf 2 Wochen pro Jahr beschränkt!

Neben dem Urlaubsgesetz (UrlG) §§15ff (betrifft Pflegefreistellung bei der Pflege von nahen Angehörigen – gemeinsamer Haushalt, maximal 1 Woche pro Jahr, bei Kindern unter 12 Jahren eine weitere Woche pro Jahr) gilt für Angestellte (nicht für Arbeiter!!) auch die Regelung des Angestelltengesetzes (AngG) §8 betreffend Dienstverhinderungen:

Hier gibt es für den Dienstnehmer neben Krankheit und Unfall auch „andere, wichtige seine Person betreffenden Gründe“, z.B.

  • Pflege bzw. Betreuung von PartnerIn, Kindern oder Eltern (dies ist nicht beschränkt auf ein oder 2 Anlässe im Jahr wie bei der Pflegefreistellung, sondern kann auch öfters vorkommen) 
  • Behördenwege (Vorladungen vor Behörden oder Gerichte, die Ausübung des Wahlrechts etc.) 
  • Übersiedlung sowie unaufschiebbare Reparaturen (z. B. Wasserrohrbruch) oder Termine (z.B. Gaszählerkommissionierung) im Zusammenhang mit dem Haushalt 
  • familiäre Termine (z. B. eigene Eheschließung oder Scheidungsverhandlung, Hochzeit oder Ausbildungsabschluss der Kinder, Begräbnis naher Verwandter etc.) 
  • auch tatsächliche Verhinderungen gelten als Dienstverhinderungsgründe, z. B. können Naturereignisse (Stromausfall durch Blitzschlag) solche Gründe s
    Grundsätzlich gilt für diese Dienstverhinderungen,
  • dass der Grund ohne eigenes Verschulden eingetreten ist, 
  • dass die Dienstverhinderung eine verhältnismäßig kurze Zeit dauert und dass es nicht möglich ist, durch entsprechende Maßnahmen die Dienstverhinderung zu verhindern (d.h. falls die Erledigung auch außerhalb der Arbeitszeit zumutbar ist (z. B. Arztbesuche ohne Akutfall) oder von einer „Vertretung“ übernommen werden kann). Diese Maßnahmen sind jedoch nur dann zumutbar, wenn dadurch keine deutlichen Mehrkosten entstehen (z.B. entgeltliche Pflege).

Derartige Termine sollen grundsätzlich zwar außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Wenn es nicht anders möglich oder zumutbar ist (z.B. akute Schmerzen oder monatelanges Warten auf einen Arzttermin), so besteht dazu aber keine Verpflichtung (das gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung und Gleitzeit). Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Dienstverhinderungsgrund auch nachgewiesen werden.
Im Kollektivvertrag sind konkrete Gründe und Zeiten aufgelistet, die jedenfalls gelten (ist spartenweise verschieden!!).

Zusammenfassung: es gibt viele Gründe, bei denen im Fall einer Dienstverhinderung das Entgelt weiter zu bezahlen ist. 

Informiert euch im konkreten Fall (vorher!! bzw. unverzüglich) bei eurem Betriebsrat, bei der AK oder bei der Gewerkschaft.

Wichtig: Das gilt nur für Angestellte! Leider nicht für Arbeiter. 

Im Dienstzettel (Dienstvertrag) steht, wie man eingestuft ist.

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