Mit dem 1. Jänner 2020 sind alle Versicherten der ehemaligen OÖ GKK nun bei ÖGK versichert.
Rezeptgebühren
1. Rezeptgebühren aus sozialen Gründen
Nähere Infos unter
https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/Seite.1693902.html
Es gibt eine
a. Rezeptgebührenbefreiung auf Antrag
Eine Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card wird unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Bezug einer Ausgleichszulage) gewährt. Eine bereits bewilligte Befreiung behält ihre Gültigkeit.
b. Rezeptgebührenbefreiung formlos ohne Antrag
Bestimmte Gruppen (z.B. Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildiener) sind nach wie vor generell von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card befreit.
2. Rezeptgebührenobergrenze
Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Der Gesetzgeber hat eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, damit mehr Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr befreit werden. Speziell Menschen mit hohem Medikamentenbedarf und geringem Einkommen werden damit spürbar entlastet. Für jeden Versicherten wird ab 1.1.2008 ein Konto der bezahlten Rezeptgebühren geführt. Diese werden mit dem Nettoeinkommen verglichen. Sobald die addierten bezahlten Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr 2% des Jahresnettoeinkommens erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine Befreiung ein.
Sobald diese Befreiung im System errechnet wurde, wird sie dem Arzt über das e-card-System beim Ausstellen eines Rezepts angezeigt. Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, der Versicherte muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.
Werden Rezepte in den Ambulanzen ausgestellt, so werden die Rezeptgebühren zur Zeit noch nicht an die ÖGK gemeldet. Es ist daher wichtig, immer wieder beim Hausarzt/Kinderarzt die e-Card zu stecken. Dort kann man ablesen, ob der Grenzwert bereits überschritten wurde.
Weitere Infos unter
https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/Seite.1693901.html
Broschüren liegen in allen ÖGK Dienststellen auf bzw. können in verschiedenen Sprachen unten dem oben angeführten Link downgeloadet werden.
3. ArbeitnehmerInnenveranlagung
Weiters gibt es die Möglichkeit alle Rezeptgebühren zu sammeln und in der ArbeitnehmerInnenveranlagung abzusetzen.
Fahrtkostenersatz
Eltern, die mit ihren Kindern regelmäßig zur Therapie oder zu einer Ärztin/einem Arzt müssen, können um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Die Höhe der Rückvergütung ist abhängig von der Distanz zum Wohnort der Ärztin/des Arztes oder zu der Therapeutin/dem Therapeuten und der Art des Verkehrsmittels.
Alle Informationen unter
https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/kindheit_und_behinderung/1/Seite.1220340.html