Behindertenpass

Der Behindertenpass ist ein Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Seit 1.9.2016 wird er im Scheckkartenformat ausgestellt.

Der Besitz des Behindertenpasses hat nichts zu tun mit einer „Behinderteneinstellung“ oder mit der Möglichkeit der Benutzung eines Behindertenparkplatzes. Er muss auch nirgends angegeben werden. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden, deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören:

Begünstigte Behinderte, Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften, Bezieherinnen/Bezieher erhöhter Familienbeihilfe, Bezieherinnen/Bezieher einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, deren Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt.

Cystische Fibrose ist eine schwere Stoffwechselerkrankung und von außen meist nicht sichtbar. Trotzdem sind Menschen mit CF behindert, d.h. dass sie in verschiedenen Lebensbereichen besondere Bedürfnisse haben oder Unterstützung brauchen. Durch die besseren Therapiemöglichkeiten tritt die Behinderung immer mehr in den Hintergrund, aber trotz allem braucht es Zeit und Geld um die vielfältigen Anforderungen erfüllen zu können (z.B. Atemphysiotherapie, Inhalation usw). In unserem Sozialsystem wird dies durch die Bewilligung der erhöhten Familienbeihilfe (mind. Grad der Behinderung über 50%) und in einigen Fällen auch mit dem Pflegegeld abgebildet. Zusätzliche finanzielle Erleichterungen bietet der Behindertenpass.
 

Zuständige Stelle

 

Landesstelle des Bundessozialamtes

CF PatientInnen, die die erhöhte Familienbeihilfe beziehen brauchen bei Antragstellung keine erneute amtsärztliche Untersuchung, da mit der erhöhten Familienbeihilfe ein Grad von mehr als 50% Behinderung festgestellt ist. Seit 1. Jänner 2014 erhalten Menschen mit Behinderung auch ohne Vorteilscard 50% Ermäßigung auf ÖBB-Standard-Einzelfahrkarten. Einzige Voraussetzung ein Behindertenpass mit Eintrag des Grades der Behinderung von mind. 70%. Mit dem "Online-Ratgeber Behindertenpass" des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz können Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen für den Behindertenpass überprüft werden.

Beantragen Sie auf jeden Fall den Behindertenpass für sich selbst bzw. für Ihr Kind, solange die Höhe der Behinderung z.B. durch die erhöhte Familienbeihilfe feststeht und nicht extra festgestellt werden muss. Sinnvoll ist eine Beantragung vor dem 15. Geburtstag.
Insbesondere bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung spielt der Grad der Behinderung eine große Rolle. Er entscheidet über die Höhe möglicher Absatzbeträge. Um die Behinderung nach Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe weiterhin geltend machen zu können, braucht man einen Behindertenausweis, der über den Grad der Behinderung Auskunft gibt.

Links

Informationen dazu und das Antragsformular finden Sie unter
www.help.gv.at

www.sozialministeriumservice.at

 

Behindertenparkausweis

Voraussetzungen

Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO.
Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ab 1. Jänner 2014 ein vom Bundessozialamt ausgestellter Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Zuständige Stelle

Bundessozialamt (ab 1. Jän. 2014) Ausweise gemäß § 29b StVO, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. Ein neuer Ausweis ist beim Bundessozialamt zu beantragen.Ausweise gemäß § 29b StVO, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

Links

www.help.gv.at

Behinderteneinstellungsgesetz

http://ams.brz.gv.at/arbeitundbehinderung/data/11.html

Cystische Fibrose Hilfe Oberösterreich, Schießstattstraße 59, 4048 Puchenau/Linz, Österreich
e-Mail: office@cystischefibrose.info, ZVR 335169694 - DVR 0961213