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Arbeitnehmerveranlagung

Themen
Allgemeine Infos

Grundsätzlich sollte jede/r unselbstständig Berufstätige eine Arbeitnehmerveranlagung (ANV) machen, da man sich so einen Teil der geleisteten Steuern zurückholen kann.

Die Arbeitnehmerveranlagung kann man 5 Jahre rückwirkend beantragen (auch für Verstorbene, dies wird leider von den Erben oft vergessen!).

Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung müssen 7 Jahre ab Beantragung aufbewahrt werden.


Zeitpunkt

Die Arbeitsnehmerveranlagung kann man ab März des Folgejahres machen, da dann alle Lohnzettel der Firmen beim Finanzamt sind und auch alle Spenden für die Spendenbegünstigung gemeldet wurden


Besonders zahlt sich eine ANV aus, wenn man
  • nicht das ganze Jahr gearbeitet hat (Karenz, Kinderbetreuungsgeld,  Arbeitslosigkeit etc.)
  • behindert ist
  • Kinder hat (zB Kinderbetreuungskosten sind absetzbar)
  • AlleinverdienerIn und/oder AlleinerzieherIn ist
  • Mehrkindzuschlag (ab dem 3. Kind) beantragen kann
  • Unterhalt bezahlen muss
  • steuerlich absetzbare Ausgaben hat (Wohnbaudarlehen, Krankheitskosten (Brillen, Zahnspangen …), Kirchenbeiträge, manche Arten von freiwilligen Versicherungen etc)

Automatische Arbeitnehmerveranlagung

Es gibt seit einigen Jahren auch eine automatische Arbeitnehmerveranlagung.
Alle Info dazu unter
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/verfahren-arbeitnehmerinnenveranlagung/antragslose-arbeitnehmerinnenveranlagung.html#heading_Warum_eine_antragslose_Arbeitnehmerveranlagung

  • für alle, die nur ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen haben und
  • die bis 30.Juni 2017 keine ANV machen und
  • bei denen eine Gutschrift wegen der allgemeinen Absetzbeträge zu erwarten ist

Was tun, wenn man mehr abzusetzen hat?  
  • nach wie vor: händisch selber Antrag stellen (Finanz online oder Formulare ausfüllen)
  • WICHTIG: unbedingt selbst Antrag stellen, wenn man Darlehen, Kirchenbeitrag, Krankheitskosten, etc abzusetzen hat.

Absetzungen für Cystische Fibrose

Für Eltern von CF-Betroffenen bzw. für erwachsene CF-Betroffene besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den normalen Absetzmöglichkeiten auch die Aufwendungen für die Behinderung durch die CF-Erkrankung steuerlich abzusetzen (ohne Selbstbehalt!).
Es empfiehlt sich Rechnungen, Belege, etc aufzuheben für alles, was man irgendwann in irgendeiner Form wegen Krankheit bzw. wegen der Behinderung ausgegeben hat,
und dann eine detaillierte Auflistung der Kosten zu erstellen.
Absetzung unter Punkt Außergewöhnliche Belastungen (Gesamtbetrag wird angegeben).

  • Rezeptgebühren und Medikamente (alles was mit Behinderung (CF) zu tun hat-manche Apotheken haben Kundenkarten, wo alles verbucht wird)
  • Impfgebühren
  • Ambulanz- und Therapiefahrten: Ambulanzberichte und Therapiedaten sammeln bzw. vom Krankenhaus/TherapeutIn bestätigen lassen.
    Amtliches KM-Geld: km-Geld: 0,42.- (+ggf. Begleitperson 0,05.-) mal KM (Hin- und Rückfahrt) – MINUS eventueller Rückerstattung von der Krankenkasse!!!
    Wer nicht bei der Kasse um Rückerstattung angesucht hat, kann den ganzen Betrag abschreiben (max. 30.000 km pro Jahr).
  • Selbstbehalt Krankenhausaufenthalt
  • Kosten einer Heilbehandlung (bewilligter Therapieaufenthalt): Kosten für einen Erwachsenen (+ ggf. Kind MINUS Leistung der GKK MINUS Haushaltsersparnis (5,23 €)
  • Selbstbehalte von diversen Therapiegeräten
  • Psychotherapiekosten
  • Physiotherapie
  • Wahlarzt
  • Sauerstoffversorgung (zB Konzentrat für Urlaub – Miete)

    Vorstandsmitglied Mag. Barbara Hein-Sunzenauer hat dazu das Infoblatt „Arbeitnehmerveranlagung Tipps CF“ erstellt und steht auch für Fragen zur Verfügung.

    Arbeitnehmerveranlagung Tipps CF

Steuerbuch

Die besten Informationen bietet das Steuerbuch auf der Hompage des BMF, das für jedes Jahr immer aktuell angeboten wird.

Hier finden Sie alle Steuerbücher (auch der vergangenen Jahre):
https://www.bmf.gv.at/services/publikationen/das-steuerbuch.html

Links

ÖGB: Was kann man von der Steuer absetzen kann

Help.gv
Arbeiterkammer: Die 10 besten Steuertips

Arbeiterkammer: Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung

Arbeiterkammer: Steuertipps für Eltern

Bundesministerium Finanzen

 

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