Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung).
Der Besitz des Behindertenpasses hat nichts zu tun mit einer „Behinderteneinstellung“ oder mit der Möglichkeit der Benutzung eines Behindertenparkplatzes. Er muss auch nirgends angegeben werden. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden, deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören:
Begünstigte Behinderte, Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften, Bezieherinnen/Bezieher erhöhter Familienbeihilfe, Bezieherinnen/Bezieher einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, deren Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt.
Zuständige Stelle
Landesstelle des Bundessozialamtes
CF PatientInnen, die die erhöhte Familienbeihilfe beziehen brauchen bei Antragstellung keine erneute amtsärztliche Untersuchung, da mit der erhöhten Familienbeihilfe ein Grad von mehr als 50% Behinderung festgestellt ist. Seit 1. Jänner 2014 erhalten Menschen mit Behinderung auch ohne Vorteilscard 50% Ermäßigung auf ÖBB-Standard-Einzelfahrkarten. Einzige Voraussetzung ein Behindertenpass mit Eintrag des Grades der Behinderung von mind. 70%. Mit dem "Online-Ratgeber Behindertenpass" des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz können Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen für den Behindertenpass überprüft werden.
Links
www.help.gv.at
www.sozialministeriumservice.at
Behindertenparkausweis
Voraussetzungen
Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO.
Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ab 1. Jänner 2014 ein vom Bundessozialamt ausgestellter Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Zuständige Stelle
Bundessozialamt (ab 1. Jän. 2014) Ausweise gemäß § 29b StVO, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. Ein neuer Ausweis ist beim Bundessozialamt zu beantragen.Ausweise gemäß § 29b StVO, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.